"Das Auto ist ein Mittel, um Talente anzuziehen und zu halten"
Lassen Sie uns ein wenig in die Geschichte eintauchen. Wie hat sich das Leasingangebot in Luxemburg entwickelt?
Die ersten Leasinglösungen kamen Mitte der 80er Jahre mit Hertz Leasing, heute ALD, nach Luxemburg. Die Anfänge waren recht schwierig. Die Chefs sahen nicht wirklich den Vorteil dieser Lösung. Sie reduzierten sie auf eine Finanzierungslösung. Es war viel Aufklärungsarbeit nötig, um zu erklären, dass es sich vor allem um eine Servicelösung handelt, sowohl für das Unternehmen als auch für die Arbeitnehmer. Das operative Leasing ermöglicht es, gleichzeitig keine Finanzmittel des Unternehmens zu mobilisieren, alle Kosten der Fahrzeugnutzung zu integrieren, die Verwaltung zu vereinfachen und gleichzeitig Risiken wie den Restwert, Reparaturen oder die Wartung abzudecken.
Die Entwicklung des operativen Leasings nahm mit dem Auftreten neuer Akteure Mitte der 1990er Jahre Fahrt auf. Sie verlief parallel zur Entwicklung des Arbeitsmarktes. Der Firmenwagen war und ist immer noch ein Mittel, um Talente nach Luxemburg zu locken und sie dort zu halten.
Ist die Wahl eines Dienstwagens für einen Arbeitnehmer immer noch vorteilhaft?
Wenn es um die Besteuerung des geldwerten Vorteils im engeren Sinne geht, ist dies kategorisch. Luxemburg ist eines der Länder, in denen dieser Vorteil am höchsten besteuert wird. Umgekehrt bleibt die Kraftfahrzeugsteuer moderat und es gibt kein Ökomalus. Beim Kauf eines Dienstwagens werden auch höhere Rabatte gewährt. Die Wartung eines Fahrzeugs ist extrem teuer, wird aber abgedeckt.
Neben dem finanziellen Aspekt sollte man auch den Komfort bedenken, den ein geleaster Dienstwagen mit sich bringt. Sein Nutzer muss sich um nichts kümmern. Keine Wartung, keine Reifen, keine Versicherung, die man selbst verwalten muss, alles ist inbegriffen. Schließlich profitiert der Mitarbeiter immer von einem aktuellen Fahrzeug mit den besten Technologien in Bezug auf Sicherheit, Komfort oder Umweltauswirkungen.
Der luxemburgische Staat begünstigt Elektromodelle steuerlich. Ist dies wünschenswert?
Langfristig will man alle Menschen zum Elektroantrieb bewegen. Aber heute kann man immer noch die Wahl treffen, welche Motorisierung man bevorzugt. Der geldwerte Vorteil ist zwar ein anderer, aber man muss ihn dennoch relativieren. Es ist sinnvoll, die Auswirkungen zu berechnen. In manchen Fällen spricht man von einem Unterschied von einigen Dutzend Euro pro Monat beim Nettolohn.
Wenn jedoch ab 2025 der geldwerte Vorteil für Verbrennungsmotoren auf 2 % sinkt, wird er für Elektrofahrzeuge verdoppelt und damit doppelt so attraktiv. Die Berechnungen werden nicht mehr die gleichen sein. Wir verstehen, dass die Behörden die Elektromobilität ankurbeln wollen, aber es ist sehr schädlich, wenn sie drängen, ohne die Nebenaspekte zu berücksichtigen. Ich denke dabei vor allem an die Möglichkeit, in Unternehmen oder zu Hause zu laden – die meisten Wohnhäuser werden nie richtig ausgestattet sein, um nur ein Beispiel zu nennen. Für uns Vermieter stellt sich auch die Frage nach dem Wiederverkaufswert. Wir gehen ein enormes Risiko ein. Wie soll man in nicht allzu ferner Zukunft ein Fahrzeug weiterverkaufen, das aufgrund der technologischen Entwicklung unattraktiv oder gar veraltet ist?
Wie dem auch sei, wir spielen das Spiel mit dem Elektroantrieb mit, indem wir Komplettlösungen anbieten, die unseren Kunden das Leben leichter machen. Wir integrieren sogar die Installation von Ladestationen zu Hause und die Verwaltung der Kosten für das Aufladen am öffentlichen Netz oder zu Hause. Derzeit liegt der Anteil der Leasingaufträge für Elektrofahrzeuge zwischen 30 und 40 %.
Wie wird die private Nutzung von Dienstfahrzeugen in Zukunft besteuert, insbesondere bei Grenzgängern?
Sie beziehen sich auf das QM-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieses Urteil führt den Begriff der kostenpflichtigen Leistung für die Bereitstellung eines Autos ein, im Gegensatz zur kostenlosen Bereitstellung eines Fahrzeugs. Der Begriff der entgeltlichen Leistung ist auslegungsbedürftig. Als Verband, dem etwa 20 Autovermietungsunternehmen angehören, gehen wir davon aus, dass die Mehrheit der Dienstwagen in diese Kategorie fallen wird. Zusammengefasst sieht das Urteil vor, dass der Empfänger eines entgeltlichen Dienstwagens in dem Staat, in dem er ansässig ist, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er das Auto für private Zwecke nutzt. Zu beachten ist, dass die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsplatz als Privatfahrt gilt.
Im Fall von Luxemburg sind aufgrund der Grenzgänger vier Länder betroffen: Luxemburg, Deutschland, Frankreich und Belgien. Derzeit laufen Gespräche mit Luxemburg, wo Arbeitgeber bereits einen nicht erstattungsfähigen Anteil der Mehrwertsteuer an die Administration de l’enregistrement et des domaines für die private Nutzung eines Dienstwagens zahlen. Für Ansässige dürfte sich also wenig ändern. Was Deutschland betrifft, von dem das Urteil ausging, ist die Frage entschieden. Das Land geht seit 2014 davon aus, dass 100 % der Nutzung eines Dienstwagens privat ist. Wir warten auf eine Stellungnahme von Belgien und Frankreich, um Klarheit zu schaffen. Wir sind der Ansicht, dass dieser Fall weitgehend dramatisiert wurde und sind zuversichtlich, dass die Folgen des Urteils letztlich eher gering sein dürften.
Es bestehen jedoch Befürchtungen hinsichtlich des Datums, das für die Umsetzung dieses Urteils gewählt wurde. Es datiert in der Tat auf das Jahr 2021. Es besteht die Gefahr, dass europäische Länder eine rückwirkende Anwendung fordern.