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Beförderung von Kindern im Auto

Veröffentlicht am 05.10.2021

Der ACL antwortet auf die Fragen, die Sie sich stellen.


Die Beförderung von Kindern im Auto wirft nach wie vor eine Menge Fragen seitens der Eltern auf: Kann man ein Baby auf dem Vordersitz befördern? Müssen die hinten sitzenden Kinder angeschnallt werden? Eignen sich alle Autokindersitze gleichermaßen? Kann man eine Sitzerhöhung verwenden? Die Anrufe, die der ACL regelmäßig zu diesem Thema entgegennimmt, zeigen, dass viele Leute völlig überholte Informationen im Kopf haben.

 








Die wichtigsten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung

Nachfolgend werden die aktuell wichtigsten geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beförderung von Kindern im Auto aufgelistet:

  • Halbe Plätze wurden abgeschafft – ganz gleich wie alt oder groß das Kind ist – Sitzplätze werden für Kinder nicht mehr hälftig gerechnet. Das bedeutet: ein ganzer Platz je Kind.
  • Kinder unter 3 Jahren müssen immer in einem geeigneten und mittels Prüfnorm zugelassenen Autokindersitz sitzen und zwar auch auf dem Rücksitz.
  • Ist ein Kind auf dem Rücksitz nur durch den Beckengurt des Sicherheitsgurtes angeschnallt, lässt sich der Sitz vor dem Kind so nach vorn verschieben, dass im Falle eines Aufpralls der Kopf des Kindes nicht auf der Rückseite des Vordersitzes aufprallt.
  • Aus Sicherheitsgründen ist die Verwendung eines Rückhaltesystems – „mit dem Rücken zur Straße“ (Autositz vom Typ Maxi-Cosi) – für solche Sitze im Auto nicht erlaubt, die mit einem frontalen Airbag versehen sind, sofern dieser nicht deaktiviert wird.
  • Kinder unter 18 Jahren und solche mit einer Körpergröße unter 150 cm, deren Gewicht jedoch über 36 kg liegt, können auf dem Rücksitz des Autos ohne einen Autokindersitz fahren. Diese Kinder müssen dennoch einen Sicherheitsgurt anlegen oder gegebenenfalls mindestens den Beckengurt des Sicherheitsgurtes.
  • Auf gelegentlichen Fahrten von kurzer Entfernung können Kinder unter 18 Jahren ab dem 3. Lebensjahr und solche, die kleiner als 150 cm sind, auf dem Rücksitz ohne Autokindersitz befördert werden. Jedoch ausschließlich in Fahrzeugen, deren Anzahl an Sitzplätzen mit maximal 5 in der Kfz-Zulassung vermerkt ist. Natürlich müssen diese Kinder dennoch den Sicherheitsgurt anlegen oder gegebenenfalls mindestens den Beckengurt des Sicherheitsgurtes.
  • Befördert ein Fahrer eine minderjährige Person auf nicht vorgeschriebene Art und Weise, dann wird diese Handlung mit 2 Punkten bestraft (ab dem 01.06.2015).
  • Auf Reisen ins Ausland sind die dort geltenden Vorschriften – auch auf der Durchreise – grundsätzlich anwendbar.
 
Alter/Größe Beifahrersitz Rücksitze
Unter 3 Jahren Spezielles Rückhaltesystem (SRS)* SRS*
Zwischen 3 und 18 Jahren und kleiner als 150 cm  SRS* SRS*/**
Zwischen 3 und 18 Jahren und größer als 150 cm  Sicherheitsgurt Sicherheitsgurt
Ab 18 Jahren Sicherheitsgurt Sicherheitsgurt

 

 * Als spezielle Rückhaltesysteme gelten Autokindersitze oder Sitzerhöhungen – vorausgesetzt, sie entsprechen dem Gewicht des Kindes und sind zugelassen. Das heißt, sie müssen mit einem der folgenden Prüfsigel versehen sein: ECE-R44 (ECE-R44/03, ECE-R44/04 oder R129 – auch als „i-Size“ bezeichnet)

** Es gibt zwei Ausnahmen, in denen diese Kinder ohne spezielles Rückhaltesystem befördert werden dürfen, aber mindestens mit dem Beckengurt des Sicherheitsgurtes anzuschnallen sind:

  • auf gelegentliche Fahrten von kurzer Entfernung und bei fehlendem Rückhaltesystem, wenn es sich um einen PKW handelt für den die Anzahl der im Fahrzeugschein eingetragenen Sitzplätze die Zahl 5 nicht übersteigt
  • bei Beförderung eines dritten Kindes und einer nicht ausreichenden Anzahl an Plätzen (wenn sich ein drittes SRS nicht montieren lässt).
Weitere Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 45 00 45-1 oder per E-Mail unter acl@acl.lu

 

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