* Für alle Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2021 erstmals in Betrieb genommen werden, wird der NEDC-Wert bis zur endgültigen Außerbetriebnahme des Fahrzeugs weiter angewendet. Für alle Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2021 erstmals in Betrieb genommen werden, wird der WLTP-Wert angewendet.
Nachfolgend eine Übersicht über die wichtigsten Informationen zur Kfz-Steuer:
Die neue Kfz-Steuer ist am 01. Januar 2007 und eine Überarbeitung 2013 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine jährlich zu entrichtende Steuer von mindestens 30,00 €. Insbesondere ist die Kfz-Steuer für Fahrzeuge der Kategorie M1, M2 und M3 zu entrichten, die durch einen E-Motor oder eine Brennstoffzelle angetrieben werden. Außerdem für alle Fahrzeuge, für die bisher eine Steuer unterhalb von 30,00 € zu entrichten war. Die Reduzierung der Steuer auf 50,00 € für Dieselfahrzeuge mit Feinstaubbelastung von maximal 10 mg/km wird darüber hinaus abgeschafft. Hybridfahrzeuge mit Boxermotor und E-Motor oder Brennstoffzelle fallen in die gleiche Kategorie wie durch Kraftstoff betriebene Fahrzeuge (Benzin oder Diesel).
Artikel 53 des Gesetzes vom 22. September 2006 besagt, dass bei Nichtentrichtung der Steuer das Fahrzeug auf Anordnung der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung stillgelegt oder kostenpflichtig abgeschleppt werden kann.
Vor allem Artikel 54 ist von Bedeutung!
Die Prüfstellen für die Hauptuntersuchung von Straßenfahrzeugen (die Nationale Gesellschaft für technische Überwachung mit inbegriffen) lehnen die Durchführung der regelmäßigen technischen Prüfung (Hauptuntersuchung) für zugelassene Fahrzeuge ab, wenn die Entrichtung der Steuer vor über 60 Tagen fällig war. »
Weitere Informationen finden Sie hier: www.legilux.public.lu/
Für Fahrzeuge, die nach dem 01. Januar 2001 (Kat. M1) zugelassen wurden
Folgende Berechnungsformel ist anzuwenden: Steuer (in EURO) = a*b*c
a = Wert der CO2-Emission in g/km (Angabe erfolgt durch den Hersteller und ist in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt).
b = Multiplikator: 0,9 für Fahrzeuge mit Dieselmotor, 0,6 für alle anderen Fahrzeuge.
c = ist der Faktor 0,5 für Fahrzeuge mit einer CO2-Emission unter 90 g/km. Dieser steigt je 10 g zusätzlicher CO2-Emission um jeweils 0,1 an.
Für Fahrzeuge, die vor dem 01. Januar 2001 (Kat. M1) zugelassen wurden oder deren CO2-Emission nicht bekannt ist
Die Kfz-Steuer wird nach Hubraum berechnet, steigt mit jedem nächsthöheren Faktor und beginnt mit einem Hubraum von 100 cm3:
Hubraum |
Diesel |
Sonstige Kraftstoffe |
1-1.600 cm3 |
6,00 € |
6,00 € |
1.601-2.000 cm3 |
7,00 € |
7,00 € |
2.001-3.000 cm3 |
10,50 € |
9,50 € |
3.001-4.000 cm3 |
13,50 € |
11,50 € |
4.001 cm3 und mehr |
15,00 € |
12,50 € |
Für Mopeds, Motorräder, dreirädrige und vierrädrige Motorräder (Kat. L)
gilt folgende Steuer:
Hubraum |
Jahresbeitrag (in Euro) |
1-125 cm3 |
0 € |
126-600 cm3 |
25 € |
601-1300 cm3 |
50 € |
1301 cm3 und mehr |
75 € |
Für Oldtimer
Oldtimer, die ab dem 01. Januar 1950 erstmals zugelassen wurden und deren Erstzulassung mehr als 25 Jahre zurückliegt, unterliegen einer jährlichen Pauschalabgabe von 25,00 Euro. Vor 1950 erstmals zugelassene Fahrzeuge sind von der Steuer befreit.
Für Motorräder, die diesen Kriterien entsprechen, beträgt die jährliche Pauschalabgabe 15,00 €.
8.2 Erstattung der Steuerplakette
Wird ein steuerpflichtiges Fahrzeug vorübergehend oder endgültig aus dem Verkehr genommen oder umgeschrieben, kann die entrichtete Steuer unter folgenden Bedingungen anteilig zurückerstattet werden:
- Die zu erstattende Steuer muss mehr als 1,00 € betragen.
- Die Steuerplakette muss spätestens 60 Tage nach Erlöschen der Gültigkeit entfernt oder an den zuständigen Empfänger der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung unter Angabe der IBAN/Bankverbindung (eines in Luxemburg zugelassenen Finanzinstituts) zurückgeschickt werden.
- Der Empfänger der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung zahlt den zu erstattenden Betrag im Verhältnis von 1/365 (berechnet nach Tagen, an denen die Jahressteuer nicht zu entrichten war) auf das angegebene Konto des Schuldners zurück. Die zu erstattende Summe wird auf den glatten Euro abgerundet.
Das maßgebliche Datum für die Berechnung des zu erstattenden Betrags ist der Tag, an dem das zugelassene Fahrzeug aus dem Verkehr genommen oder umgeschrieben wurde, auf Grundlage der Angaben des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur.
Die pauschale Jahressteuer für Oldtimer ist nicht erstattungsfähig.