Besteuerung historischer Fahrzeuge
Historische Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 1950 erstmals zugelassen wurden und deren Erstzulassung mehr als 25 Jahre zurückliegt, unterliegen einer jährlichen Pauschalabgabe von 25 Euro. Vor 1950 erstmals zugelassene Fahrzeuge sind von der Steuer befreit.
Für Motorräder, die diesen Kriterien entsprechen, beträgt die jährliche Pauschalabgabe 15 Euro.
Artikel 53 des Gesetzes vom 22. September 2006 besagt, dass bei Nichtentrichtung der Steuer das Fahrzeug auf Anordnung der Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung stillgelegt oder kostenpflichtig abgeschleppt werden kann.
Weiterhin interessant ist der Artikel 54!
„Die Organisationen zur Durchführung der technischen Kontrolle von Kraftfahrzeugen (d. h. in diesem Fall SNCT) verweigern die Vorführung zur regelmäßigen technischen Kontrolle für rechtsgültig zugelassene Fahrzeuge, wenn die Frist zur Zahlung der Steuer mehr als 60 Tage abgelaufen ist. “
Den kompletten Wortlaut des Gesetzes finden Sie unter www.legilux.public.lu/