Berechnen Sie Ihre Kfz-Steuer
Füllen Sie das folgende Formular aus, um die Höhe Ihrer Kfz-Steuer zu berechnen.
Den CO2-Emissionsgrad (kombiniert oder kombiniert) Ihres Fahrzeugs finden Sie auf Ihrer Übereinstimmungsbescheinigung.
Für detaillierte Informationen je nach Automodell klicken Sie hier: www.dat.de
Hier sind die wichtigsten Informationen über die Kfz-Steuer zusammengefasst.
Die neue Kfz-Steuer gilt seit dem 1. Januar 2007. Im Jahr 2013 traten einige Änderungen in Kraft. Dazu gehört die Einführung einer jährlichen Mindeststeuer, die auf 30 Euro festgelegt wurde. Betroffen sind insbesondere „Fahrzeuge der Klassen M1, M2 und M3, die ausschließlich durch einen Elektromotor oder einen durch eine Brennstoffzelle angetriebenen Motor angetrieben werden“, sowie alle Fahrzeuge, deren Steuer bisher unter 30 Euro lag. Außerdem wird die Ermäßigung von 50 Euro für Dieselfahrzeuge mit Partikelemissionen von 10 mg/km oder weniger abgeschafft. Hybridfahrzeuge, die mit einem Kolbenmotor in Verbindung mit einem Elektromotor oder einer Brennstoffzelle betrieben werden, werden nach der Kraftstoffregelung (Benzin oder Diesel) besteuert.
Je nach Datum der Erstzulassung oder Art des Fahrzeugs kommen unterschiedliche Steuerberechnungsmethoden zur Anwendung.
Artikel 53 des Gesetzes vom 22. September 2006 sagt uns, dass das Fahrzeug, wenn die Steuer nicht bezahlt wird, auf Antrag der Zoll- und Akzisenverwaltung stillgelegt oder beschlagnahmt werden kann.
Und noch interessanter ist Artikel 54!
„Die Organisationen für die technische Überwachung von Straßenfahrzeugen (Anm.: SNCT verstehen) verweigern den Zugang zur regelmäßigen technischen Überwachung für gültig registrierte Fahrzeuge, wenn die Frist für die Zahlung der Gebühr seit mehr als 60 Tagen abgelaufen ist.“
Alle Einzelheiten des Gesetzes finden Sie unter: www.legilux.public.lu/
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2001 zugelassen wurden (Kat M1)
Die Berechnungsformel lautet: Steuer (in Euro) = a*b*c.
a = der Wert der CO2-Emission in g/km (Angaben des Herstellers auf der europäischen Konformitätsbescheinigung).
b = ein Multiplikator: 0,9 für Autos mit Dieselmotor, 0,6 für Autos mit einem anderen Motor als Diesel.
c = steht für einen Faktor von 0,5 für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 90 g/km, der sich für jeweils 10 g zusätzlichen CO2-Ausstoß um 0,10 erhöht.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2001 zugelassen wurden (Kat. M1) oder deren CO2-Wert unbekannt ist
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach dem Hubraum des Motors berechnet und beträgt für jede ganze oder angefangene 100 cm3 Hubraum:
Hubraum | Diesel | Sonstige Kraftstoffe |
1 – 1600 cm3 | 6,00 € | 6,00 € |
1601 – 2000 cm3 | 7,00 € | 7,00 € |
2001 – 3000 cm3 | 10,50 € | 9,50 € |
3001 – 4000 cm3 | 13,50 € | 11,50 € |
4001 cm3 und mehr | 15,00 € | 12,50 € |
Für Mopeds, Motorräder, Dreiräder und Vierradfahrzeuge (Kat. L)
Die zu zahlende Steuer ist wie folgt:
Hubraum | Jahresbeitrag |
1 – 125 cm3 | 0 € |
126 – 600 cm3 | 25 € |
601 – 1300 cm3 | 50 € |
1301 cm3 und mehr | 75 € |
Für historische Autos
Für historische Autos, die seit dem 1. Januar 1950 erstmals zugelassen wurden und deren Erstzulassung mehr als 25 Jahre zurückliegt, wird eine jährliche Pauschalsteuer von 25 Euro erhoben; Fahrzeuge, die vor 1950 erstmals zugelassen wurden, sind von der Steuer befreit.
Für Motorräder, die diese Kriterien erfüllen, beträgt die jährliche Pauschalsteuer 15 Euro.
Die Rückerstattung der Steuervignette
Bei der vorläufigen oder endgültigen Außerbetriebsetzung sowie bei der Umschreibung eines steuerpflichtigen Fahrzeugs kann die zu viel gezahlte Steuer unter den folgenden Bedingungen erstattet werden:
- Der Betrag der zu erstattenden Steuer muss 1 Euro übersteigen;
- Die Steuermarke muss spätestens 60 Tage nach Ablauf ihrer Gültigkeit zusammen mit einer IBAN-Nummer eines Bankkontos eines in Luxemburg zugelassenen Finanzinstituts beim zuständigen Einnehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung abgegeben oder zurückgeschickt werden;
- Der Einnehmer der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung erstattet den Betrag der zu viel gezahlten Steuer anteilig in Höhe von 1/365 pro nicht angefangenem Tag der Jahressteuer auf das vom Schuldner angegebene Bankkonto zurück. Der zu erstattende Betrag wird auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet.
Das für die Berechnung des zu erstattenden Steuerbetrags maßgebliche Datum ist das Datum der Außerbetriebsetzung oder der Umschreibung des Fahrzeugs, das in der Datenbank des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung und Infrastrukturen registriert ist.
Jährliche Pauschalsteuern für historische Fahrzeuge werden nicht erstattet.