Winterreifen - unter bestimmten Bedingungen obligatorisch
Winterreifen - Pflicht unter bestimmten Bedingungen
In Luxemburg sind Winterreifen unter bestimmten Bedingungen obligatorisch
- Die obligatorische Montage von Winterreifen ist nicht an ein bestimmtes Datum gekoppelt. Eine Fahrt mit Winterreifen ist nur dann erforderlich, wenn die Witterungsbedingungen und die Straßen dies erforderlich machen. Gemäß Artikel 160 des großherzoglichen Erlasses vom 23. November 1955 zur Regulierung des Straßenverkehrs auf allen öffentlichen Wegen, ist von derartigen Witterungs- und Straßenbedingungen bei Glatteis, verdichtetem Schnee, Schneematsch, partiellen Eis- oder Raureifflächen die Rede.
- Auf öffentlichen Wegen parkende oder abgestellte Fahrzeuge sind von der obligatorischen Montage von Winterreifen ausgenommen.
- Mofas, Motorräder, Trikes, leichte und gängige Quadricycles, Traktoren, motorgesteuerte Maschinen sowie Fahrzeuge für die es keine Winterreifen gibt, sind von der Regelung ebenfalls ausgenommen.
- Für Lastkraftwagen und Linienbusse sowie Reisebusse ist die Montage von Winterreifen auf der Antriebsachse ausreichend. Die gleiche Regelung gilt für Wohnmobile, deren zugelassenes Gesamtgewicht über 3.500 kg liegt.
- Als Winterreifen gelten per Gesetz Reifen mit der Kennzeichnung M + S, M. S. oder M & S und/oder Reifen, dessen Kennzeichnung durch das „Alpine-Symbol“ (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) ergänzt ist. Der ACL rät dazu, einen Reifen mit dem „Alpine-Symbol“ zu wählen, denn ein Winterreifen wird nur dann mit diesem Piktogramm versehen, wenn er verschiedene Tests unter winterlichen Bedingungen durchlaufen und bestanden hat.
- Gesetzlich festgelegt ist ein Mindestprofil für Sommer- und für Winterreifen von 1,6 mm. Der ACL empfiehlt aus Sicherheitsgründen ein Profil von 4 mm nicht zu unterschreiten.
- In Luxemburg ist es generell verboten unterschiedliche Reifentypen zu mischen.
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